Sicherung der Beiträge
§ 39.
Die Bestimmungen der §§ 232 und 233 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind auf Beitragsforderungen nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an Stelle der Abgabenbehörde der Versicherungsträger tritt. Gegen den Sicherstellungsauftrag ist das Rechtsmittel der Beschwerde (§ 414 ASVG) gegeben.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2022
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR40246536
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