Zahlungsmittel
§ 39
(1) Für die Gemeinde zulässige Zahlungsmittel sind Bargeld, Schecks und Giralgeld.
(2) Die Verwendung von Wechseln als Zahlungsmittel ist unzulässig.
(3) Bargeld sind die gesetzlichen Zahlungsmittel in österreichischer Währung.
(4) Der Scheck ist eine auf ein Guthaben des Ausstellers bei einer Finanzunternehmung gegründete schriftliche Anweisung zur Auszahlung der in der Urkunde genannten Geldsumme.
(5) Giralgeld sind jene Guthaben der Gemeinde bei Finanzunternehmungen, die mittels Überweisungsaufträgen oder Verrechnungsschecks von Konto zu Konto übertragen werden können.
(6) Die Entgegennahme von Schecks als Zahlungsmittel ist nur gestattet, wenn
- 1. vom Überbringer des Schecks durch Vorlage der Scheckkarte nachgewiesen wird, daß die Voraussetzungen für die Einlösung des Schecks vorliegen oder
- 2. die Verpflichtung örtlicher Finanzunternehmungen vorliegt, auf sie gezogene Schecks bei Vorlage sofort bar einzulösen oder den Scheckbetrag auf ein von der Kasse bezeichnetes Konto gutzuschreiben.
(7) Angenommene Schecks sind von den Kassen unverzüglich der bezogenen Finanzunternehmung zu präsentieren. Die Weiterübertragung (Indossament) von Schecks ist untersagt. Die Kosten, die durch die Einlösung von Schecks entstehen, sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, vom Einzahlungspflichtigen einzuziehen.
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