Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Behinderte
§ 39
(1) Vertragsbedienstete haben Anspruch auf Erhöhung des ihnen gemäß § 38 gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn am Stichtag (§ 38 Abs 6) eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
- 1. Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresversorgungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
- 2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit im Dienst einer Gebietskörperschaft;
- 3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;
- 4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl Nr 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 55/1958 oder gemäß § 13 Abs 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl Nr 22/1970, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl Nr 329/1973.
(2) Das im Abs 1 genannte Ausmaß von zwei Werktagen erhöht sich
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
40 % auf ................................... 4 Werktage,
50 % auf ................................... 5 Werktage,
60 % auf ................................... 6 Werktage.
(3) Blinde Vertragsbedienstete haben jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs Werktage.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
