Festnahme und Anhaltung
§ 39.
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerlässlichen Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten, wenn
- 1. sie ihn bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 120 auf frischer Tat betreten,
- 2. er seiner Verpflichtung nach § 32 Abs. 1 nicht nachkommt oder
- 3. er eine Gebietsbeschränkung nach § 52a oder eine Wohnsitzauflage nach § 57 missachtet.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden, der auf Grund einer Übernahmeerklärung (§ 19) eingereist ist, festzunehmen und bis zu 48 Stunden anzuhalten.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremdenzum Zwecke der Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten, wenn er
- 1. nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und binnen 14 Tagen betreten wird,
- 2. innerhalb von 14 Tagen nach Einreise in das Bundesgebiet von der Republik Österreich auf Grund eines Rückübernahmeabkommens zurückgenommen werden musste,
- 3. innerhalb von 14 Tagen, nachdem sein visumfreier oder visumpflichtiger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr rechtmäßig ist, betreten wird, oder
- 4. während eines Ausreisevorganges bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet betreten wird.
(3a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden, der einer Überprüfung nach Maßgabe der Screening-Verordnung unterliegt, zur Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Art. 9 Abs. 1 der Screening-Verordnung festzunehmen und bis zu 72 Stunden anzuhalten, sofern Fluchtgefahr vorliegt. Die Festnahme und die Aufrechterhaltung der Anhaltung sind nur zulässig, solange sie verhältnismäßig sind. Die Festnahme ist aktenkundig zu machen.
(3b) Findet die Überprüfung gemäß Art. 5 der Screening-Verordnung an der Außengrenze statt und kann sie während der in Abs. 3a genannten Anhaltedauer nicht abgeschlossen werden, so kann die jeweils zuständige Landespolizeidirektion deren Verlängerung anordnen
- 1. im Falle von Fremden im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit. a der Screening-Verordnung, die dem Art. 22 Abs. 1 und 4 der Eurodac-Verordnung unterliegen und länger als 72 Stunden an der Außengrenze verbleiben, um bis zu 24 Stunden,
- 2. in den übrigen Fällen um bis zu 96 Stunden,
- soweit eine Sicherung der Überprüfung im Sinne des Abs. 3a weiterhin erforderlich ist und die Aufrechterhaltung der Anhaltung verhältnismäßig ist. Die Anordnung der Landespolizeidirektion ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und ist aktenkundig zu machen.
(3c) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 3a liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde vom Überprüfungsort (§ 2 Abs. 4 Z 36) entfernen und dadurch dem Überprüfungsverfahren entziehen wird, und im Sinne des Abs. 3c, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde sich dem Asylverfahren an der Grenze entziehen wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- 1. ob Umstände gemäß § 76 Abs. 3 Z 2, 3 oder 6 vorliegen;
- 2. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel gemäß § 39 Abs. 7a oder 7b nicht nachkommt;
- 3. ob Mitwirkungspflichten gemäß Art. 9 der Screening-Verordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung verletzt wurden.
(3d) Der Bundesminister für Inneres hat mit Verordnung die gemäß Art. 8 Abs. 1 oder 2 der Screening-Verordnung vorgesehenen Überprüfungsorte (§ 2 Abs. 4 Z 36) zu bezeichnen.
(3e) Eine Festnahme gemäß Art. 5 Abs. 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung ist zulässig, wenn die Landespolizeidirektion diese mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anordnet. Es ist ein gelinderes Mittel anzuwenden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Zweck der Festnahme gemäß Art. 5 Abs. 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung durch Anwendung eines gelinderen Mittels gesichert ist. Es besteht Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung gemäß § 52 BFA‑VG. Zudem gelten § 76 Abs. 1a erster Satz, § 77 Abs. 3, 4, 8 und 9, § 80 Abs. 6 sowie § 22a BFA‑VG mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesamtes die Landespolizeidirektion und anstelle der Anordnung der Schubhaft der Bescheid der Landespolizeidirektion tritt.
(4) In den Fällen der Abs. 1, 3, 3a oder 3b können die Festnahme und die Anhaltung unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(5) Die zuständige Landespolizeidirektion ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des Abs. 3 bis zu 48 Stunden zulässig, wenn dies die Landespolizeidirektion zur Sicherung der Zurückschiebung anordnet. Dem festgenommenen Fremden ist die erfolgte Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(5a) Kann eine Zurückschiebung gemäß § 45 nicht während einer Anhaltung gemäß Abs. 5 abgeschlossen werden und beruht dies auf Gründen, die nicht von der Landespolizeidirektion zu vertreten sind, so ist eine Anhaltung bis zu insgesamt 14 Tagen zulässig, wenn die Landespolizeidirektion dies zur Sicherung der Zurückschiebungmit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anordnet und die Zurückschiebung innerhalb der Dauer der Anhaltung wahrscheinlich ist. Dies gilt auch, wenn der Fremde seinen Verpflichtungen aus einem angeordneten gelinderen Mittel gemäß Abs. 7 nicht nachkommt.
(5b) Die zuständige Landespolizeidirektion kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn die Zustimmung zur Rückübernahme des Fremden vorliegt und die Vorführung zur Sicherung der Zurückschiebung erforderlich ist. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Vorliegen eines Festnahmeauftrages ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen. Die Anhaltung ist diesfalls bis zu 72 Stunden zulässig.
(6) Fremde, für die ein Übernahmeauftrag zwecks Durchbeförderung (§ 45b Abs. 3) erlassen worden ist, sind von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Einreise in Anhaltung zu übernehmen; die Anhaltung ist bis zu 72 Stunden zulässig. Kann die Durchbeförderung während dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, so ist eine weitere Freiheitsentziehung bis zu 48 Stunden nur zulässig, wenn die Landespolizeidirektion dies zur Sicherung der Durchbeförderung anordnet. Eine Verständigung der Landespolizeidirektion von der Übernahme eines solchen Fremden ist nicht erforderlich.
(6a) Die Landespolizeidirektion ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass eine Anhaltung nach dieser Bestimmung so kurz wie möglich dauert. Eine Anhaltung darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(7) In den Fällen der Abs. 5 bis 5b hat die Landespolizeidirektion gelindere Mittel anzuordnen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Zurückschiebung durch Anwendung eines gelinderen Mittels gesichert ist. § 76 Abs. 1 letzter Satz und § 77 Abs. 2, 3 und 5 bis 9, gelten sinngemäß, mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesamtes die jeweils zuständige Landespolizeidirektion, anstelle der Anordnung einer Schubhaft die Anordnung der Anhaltung zur Sicherung der Zurückschiebung und anstelle der Durchsetzung der Abschiebung die Durchführung der Zurückschiebung tritt.
(7a) In den Fällen des Abs. 3a oder 3b hat die Landespolizeidirektion ein gelinderes Mittel anzuordnen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Durchführung der Überprüfung durch Anwendung eines gelinderen Mittels gesichert ist. § 76 Abs. 1a erster Satz und § 77 Abs. 3, 4 und 9 gelten sinngemäß, mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesamtes die Landespolizeidirektion und anstelle der Schubhaft die Anhaltung nach Abs. 3a oder 3b tritt. Die Anordnung der Landespolizeidirektion ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und ist aktenkundig zu machen.
(8) Die Anhaltung gemäß Abs. 3a, 3b, 5a oder 5b oder gemäß Art. 5 Abs. 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung ist formlos durch Freilassung des Fremden oder das gelindere Mittel gemäß Abs. 7 oder 7a durch formlose Mitteilung aufzuheben, wenn
- 1. sie nicht mehr länger aufrechterhalten werden dürfen oder
- 2. das Landesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen.
- § 81 Abs. 2, 3 und 4 letzter Satz gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesamtes die jeweils zuständige Landespolizeidirektion tritt.
Schlagworte
Rechtsvertretung
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40278236
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
