§ 39 Fischereigesetz 1949

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1935

Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

F. Laichschonstätten und Winterlager der Fische

§ 39.

Es ist Sache der in den betreffenden Fischwässern Fischereiberechtigten oder des Fischereirevierausschusses, bei den Behörden dahin zu wirken, daß bestimmte Wasserstrecken oder Wasserflächen, welche zum Laichen der Fische oder zur Entwicklung der jungen Brut besonders geeignet sind, als Laichschonstätten und die zum Überwintern der Fische besonders geeigneten Wasserstrecken oder Wasserflächen als Winterlager der Fische erklärt werden.

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