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§ 39 BB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.11.2005

Überwachung des Bohrlochverlaufs

§ 39

Der Bohrlochverlauf ist in seiner vollen Länge nach Neigung und Richtung (Azimut) bis zum Erreichen der Endteufe zu vermessen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.

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