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§ 39 BB-PO 1966

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1967

Ausmaß des Todesfallbeitrages

§ 39

(1) Der Todesfallbeitrag nach einem Beamten des Dienststandes beträgt des Dreifache des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte am Sterbetag erreicht hat.

(2) Der Todesfallbeitrag nach einem Beamten des Ruhestandes beträgt das Dreifache seines monatlichen Ruhebezuges, auf den er am Sterbetag Anspruch hatte. Die Hilflosenzulage bleibt hiebei außer Betracht.

(3) Stirbt ein Beamter im Monat des Wirksamwerdens der Versetzung in den Ruhestand, so ist der Todesfallbeitrag so zu bemessen, als ob sich der Beamte am Sterbetag noch im Dienststand befunden hätte.

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