Faktischer Abschiebeschutz
§ 39.
Abweichend von § 12 und § 12a kommt einem Fremden, der gemäß § 38 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, erst mit Einbringung des Antrages (§ 17 Abs. 2) ein faktischer Abschiebeschutz zu.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20004240
Dokumentnummer
NOR40180791
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
