Faktischer Abschiebeschutz
§ 39.
Abweichend von § 12 und § 12a kommt einem Fremden, der gemäß § 38 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, erst mit Einbringung des Antrages (§ 17 Abs. 2) ein faktischer Abschiebeschutz zu.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)