§ 39 APAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2016

Versagung der Bescheinigung

§ 39.

Die Bescheinigung ist mit Bescheid zu versagen, wenn

  1. 1. wesentliche Prüfungshemmnisse vorgelegen sind oder
  2. 2. wesentliche Mängel in der Qualitätssicherung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft festgestellt worden sind, die die Qualitätssicherung als unangemessen oder unwirksam erscheinen lassen oder
  3. 3. bei der Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung schwerwiegend gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40186118

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