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§ 398 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Engerer Ausschuss des SCE‑Betriebsrats

§ 398.

Sofern es die Zahl seiner Mitglieder rechtfertigt, hat der SCE‑Betriebsrat aus seiner Mitte einen engeren Ausschuss zu wählen, der aus einer bzw. einem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern bestehen darf. Der engere Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des SCE‑Betriebsrates; für ihn gilt § 397 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass der engere Ausschuss in den Fällen des § 403 Abs. 2 das Recht hat, auch in der dort festgelegten Zusammensetzung zu der vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40233017

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