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§ 395 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2023

ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 104/2002

§ 395.

Wird die Sache innerhalb eines Jahres oder, wenn der gemeine Wert der Sache im Zeitpunkt des Fundes 100 Euro nicht übersteigt, innerhalb eines halben Jahres von keinem Verlustträger angesprochen, so erwirbt der Finder das Eigentum an der in seiner Gewahrsame befindlichen Sache mit Ablauf der Frist, an der abgegebenen Sache mit ihrer Ausfolgung an ihn. Die Frist beginnt im Fall des § 391 Z 2 mit dem Zeitpunkt des Findens, sonst mit der Erstattung der Anzeige (§ 390).

ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 104/2002

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40252007