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§ 393a StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2024

zum Bezugszeitraum vgl. § 516 Abs. 12

1. Zum Anspruch im gerichtlichen Finanzstrafverfahren siehe § 228a FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958 2. ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007

Beitrag zu den Kosten der Verteidigung

§ 393a.

(1) Wird ein nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72) Angeklagter freigesprochen oder das Strafverfahren gemäß § 215 Abs. 2, § 227, § 451 Abs. 2 oder § 485 Abs. 1 Z 3 oder nach einer gemäß § 353, § 362 oder § 363a erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt, so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs. 2 auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient.

(2) Der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf folgende Beträge nicht übersteigen:

  1. 1. im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffen- und Geschworenengericht 30 000 Euro,
  2. 2. im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts 13 000 Euro,
  3. 3. im Verfahren vor dem Bezirksgericht 5 000 Euro.

(3) Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, soweit der Angeklagte den das Verfahren begründenden Verdacht vorsätzlich herbeigeführt hat oder das Verfahren lediglich deshalb beendet worden ist, weil der Angeklagte die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat oder weil die Ermächtigung zur Strafverfolgung in der Hauptverhandlung zurückgenommen worden ist. Der Ersatzanspruch steht auch dann nicht zu, wenn die Strafbarkeit der Tat aus Gründen entfällt, die erst nach Einbringung der Anklageschrift oder des Antrages auf Bestrafung eingetreten sind.

(4) Der Antrag ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb von drei Jahren nach Verständigung von der Entscheidung oder Verfügung zu stellen.

(5) § 196a Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

1. Zum Anspruch im gerichtlichen Finanzstrafverfahren siehe § 228a FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958

2. ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007

Schlagworte

Finanzstrafgesetz

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40263195

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