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§ 392a BSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.7.2022

Außerordentliche Gutschrift

§ 392a.

(1) Die Betriebsführerinnen und Betriebsführer nach § 2 Abs. 1 Z 1 haben Anspruch auf eine Gutschrift für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 bis 4 pflichtversicherten Personen, sofern

  1. 1. diese am 31. Mai 2022 in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren und
  2. 2. deren Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung am 31. Mai 2022 2 900,00 € nicht übersteigt. Maßgeblich ist die Beitragsgrundlage aus der/den Erwerbstätigkeit/en, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet/n; bei land(forst)wirtschaftlichen Betrieben, für die ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den §§ 29 bis 50 BewG nicht festgestellt wird, ist die zuletzt endgültig festgestellte Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4 maßgebend. Liegt zum Stichtag keine endgültige Beitragsgrundlage vor, ist die vorläufige Beitragsgrundlage gemäß §§ 23 Abs. 4a und 4d heranzuziehen. § 33b ist nicht anzuwenden.

(2) Der Anspruch gilt auch für die persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter nach § 2 Abs. 1 Z 1a sowie für jene in Abs. 1 genannten Personen, die nach §§ 262 Abs. 3, 277 Abs. 5 und 294 Abs. 4 von der Krankenversicherung ausgenommen sind; für Letztere ist die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung maßgeblich.

(3) Die außerordentliche Gutschrift beläuft sich bei Vorliegen einer Beitragsgrundlage in einer in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe auf den in der rechten Spalte genannten Betrag:

von 566,00 € bis 600 €

160 €

von 600,01 € bis 700 €

190 €

von 700,01 € bis 800 €

220 €

von 800,01 € bis 900 €

250 €

von 900,01 € bis 1 000 €

280 €

von 1 000,01 € bis 1 100 €

280 €

von 1 100,01 € bis 1 200 €

420 €

von 1 200,01 € bis 1 300 €

500 €

von 1 300,01 € bis 1 400 €

500 €

von 1 400,01 € bis 1 500 €

500 €

von 1 500,01 € bis 1 600 €

500 €

von 1 600,01 € bis 1 700 €

500 €

von 1 700,01 € bis 1 800 €

500 €

von 1 800,01 € bis 1 900 €

500 €

von 1 900,01 € bis 2 000 €

500 €

von 2 000,01 € bis 2 100 €

500 €

von 2 100,01 € bis 2 200 €

440 €

von 2 200,01 € bis 2 300 €

380 €

von 2 300,01 € bis 2 400 €

380 €

von 2 400,01 € bis 2 500 €

300 €

von 2 500,01 € bis 2 600 €

240 €

von 2 600,01 € bis 2 700 €

160 €

von 2 700,01 € bis 2 800 €

100 €

von 2 800,01 € bis 2 900 €

100 €

  

(4) Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt im Jahr 2023 nach Vorlage des Rechnungsabschlusses für das Jahr 2022 die Aufwendungen für die Gutschriften zu ersetzen.

(5) Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erfolgt zum 1. September 2022. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen sowie Änderungen der Beitragsgrundlage haben keinen Einfluss auf den Anspruch bzw. die Höhe der Beitragsgutschrift.

(6) Die Gutschrift ist im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das dritte Quartal 2022 auf den Beitragskonten der Betriebsführerinnen und Betriebsführer flüssig zu machen.

(7) Die außerordentliche Gutschrift ist unpfändbar.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2022

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40246539