Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Geltung für freie Dienstnehmer
§ 38v
Die §§ 38j bis 38r gelten auch für freie Dienstverhältnisse im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG, für freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG sowie für freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen mit der Maßgabe, dass
- 1. an die Stelle der Begriffe “Dienstnehmer", “Dienstverhältnis" die Begriffe “freier Dienstnehmer", “freies Dienstverhältnis" treten,
- 2. die §§ 38j Abs. 2, 38l Abs. 3 vierter und fünfter Satz, Abs. 3a, 3b, 38p Abs. 2 Z 4 letzter Satz nicht anzuwenden sind,
- 3. für freie Dienstnehmer, welchen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach § 38k Abs. 3 oder 4 nach § 44 Abs. 8 ASVG zu berechnen ist.
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