Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Beitrittsvertrag und Kontrahierungszwang
§ 38m
(1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der BV-Kasse und dem beitretenden Dienstgeber abzuschließen.
(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:
- 1. die ausgewählte BV-Kasse;
- 2. Grundsätze der Veranlagungspolitik;
- 3. die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;
- 4. die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG;
- 5. die Meldepflichten des Dienstgebers gegenüber der BV-Kasse;
- 6. eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24 Abs. 2 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG;
- 7. alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Dienstgebers;
- 8. Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die BV-Kasse gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG verrechnen darf.
09.12.2014
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