Kürzung oder Streichung der Überschreitung
§ 38.
(1) Bei einem Kredit in Form einer Überschreitung hat der Kreditgeber zumindest 30 Tage vor dem Tag, an dem eine Kürzung oder Streichung der Überschreitung wirksam wird, den Verbraucher auf vereinbarte Weise zu informieren, dass die Überschreitung nicht mehr erlaubt ist oder das Überschreitungslimit gekürzt wird.
(2) Wurde die Überschreitung gekürzt oder gestrichen, hat der Kreditgeber dem Verbraucher vor Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens ohne zusätzliche Kosten anzubieten, den tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag im Umfang dieser Kürzung oder Streichung zurückzuzahlen, und zwar zu dem für die Überschreitung geltenden Sollzinssatz in zwölf gleichen Monatsraten. Der Verbraucher kann sich auch für eine frühere Rückzahlung entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20013188
Dokumentnummer
NOR40278384
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