§ 38
Die Bundesverteilungskommission kann vor ihrer Entscheidung der Finanzlandesdirektion auftragen, innerhalb angemessener Frist etwa noch erforderliche Erhebungen vorzunehmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die Bundesverteilungskommission kann vor ihrer Entscheidung der Finanzlandesdirektion auftragen, innerhalb angemessener Frist etwa noch erforderliche Erhebungen vorzunehmen.
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