§ 38
Zusätzliche Voraussetzung für Überwachungs-
und Zertifizierungsstellen
Zusätzlich zu den Voraussetzungen nach § 37 müssen die Zeichnungsberechtigten von Überwachungs- und Zertifizierungsstellen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung ausgebildet sein. Diese Ausbildung gilt als gewährleistet, wenn eine Person im entsprechenden Fachgebiet qualifiziert ist und
- a) eine mindestens zweijährige Praxis in der Anwendung von Qualitätssicherungsverfahren sowie Überwachungstechniken oder Produktionsmethoden vorweisen kann oder
- b) sich einer entsprechenden Schulung unterzogen hat und aufgrund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit erwartet werden kann, dass sie Qualitätssicherungsverfahren sachkundig beurteilen kann.
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