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§ 38 TabStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 38.

(1) Der Inhaber eines Tabakwarenverwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

  1. 1. wie viele Tabakwaren
  1. a) in den Betrieb aufgenommen wurden;
  2. b) im Betrieb verwendet wurden;
  3. c) aus dem Betrieb weggebracht wurden;
  1. 2. zu welchen Zwecken die Tabakwaren verwendet wurden.

(2) Die Aufzeichnungen über die in den Betrieb aufgenommenen oder aus dem Betrieb weggebrachten Tabakwaren müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 und 5 entsprechen. Für die im Betrieb verwendeten Tabakwaren müssen aus den Aufzeichnungen die verwendeten Mengen, getrennt nach Gattungen und Sorten, sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR12053483

alte Dokumentnummer

N3199423662L

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