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§ 38 StBHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2004

§ 38

Ersatz der Reisekosten

Dem Menschen mit Behinderung gebührt der Ersatz der unvermeidlichen Reisekosten, die ihm durch eine Ladung einer zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörde erwachsen.

11.02.2014

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