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§ 38 SKAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.2.2000

Werbebeschränkung

§ 38

Dem Träger einer Krankenanstalt ist es verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Krankenanstalt zu geben.

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