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§ 38 Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Ladung

§ 38

(1) Auf Grund der Klage hat der Sekretär eine Verhandlung anzuberaumen. Zu dieser sind beide Parteien zu laden. Dem Beklagten ist gleichzeitig ein Klageschriftsatz oder eine Abschrift des über die Klage aufgenommenen Protokolls zuzustellen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Klagebeantwortung).

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass dem Beklagten die Wahl des Schiedsrichters und der Ersatzschiedsrichter möglich ist.

(3) In der Ladung ist den Streitparteien bekannt zu geben, dass im Falle des Nichterscheinens einer Streitpartei bei der Verhandlung das auf den Gegenstand des Rechtsstreits bezügliche tatsächliche Vorbringen der erschienenen Streitpartei, soweit es nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird, für wahr zu halten und auf dieser Grundlage auf Antrag der erschienenen Streitpartei über das Klagebegehren durch Versäumungsschiedsspruch zu entscheiden ist. Außerdem sind den Parteien in der Ladung die Vorschriften über die Vertretung der Parteien vor dem Schiedsgericht (§ 22) mitzuteilen.

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