Form und Gegenstand der Prüfungen
§ 38
(1) Die Prüfung nach dem Grundlehrgang ist mündlich abzulegen; Gegenstand der Prüfung ist der gesamte Stoff des Lehrganges.
(2) Die Prüfung nach dem Arbeitsgebietslehrgang ist zunächst schriftlich und dann mündlich abzulegen; Gegenstand der Prüfung sind die auf dem betreffenden Arbeitsgebiet anzuwendenden Rechtsvorschriften und ihre Handhabung.
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