§ 38 ROG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Aufstellung des Bebauungsplanes

§ 38

(1) Der Bürgermeister hat die beabsichtigte Aufstellung eines Bebauungsplanes, ausgenommen der Aufbaustufe in den Fällen des § 27 Abs 2 lit b, unter genauer Umschreibung des Planungsgebietes ortsüblich kundzumachen und gleichzeitig die Aufforderung ergehen zu lassen, geplante Bauplatzerklärungen und Bauvorhaben im Planungsgebiet innerhalb von vier Wochen, gerechnet ab Beginn des Anschlages an der Amtstafel bzw Kundmachung im Amtsblatt der Gemeinde, der Gemeinde bekanntzugeben. Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, können schriftliche Anregungen zur Erstellung des Entwurfes des Bebauungsplanes einbringen. Solche Anregungen sind in die Beratungen über den Entwurf des Bebauungsplanes einzubeziehen.

(2) Der Entwurf des Bebauungsplanes ist vom Bürgermeister vier Wochen lang zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Die Auflage ist durch den Bürgermeister öffentlich kundzumachen. Die in Betracht kommenden Dienststellen des Bundes, die gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie die sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Planungsinteressen verfolgen, und die im Abs 1 genannten Personen sind berechtigt, innerhalb der Auflagefrist begründete schriftliche Einwendungen vorzubringen. Die Einwendungen sind durch geeignete Unterlagen so zu belegen, daß eine einwandfreie Beurteilung möglich ist.

(3) Die Landesregierung hat die Gemeinden über deren Ersuchen in grundsätzlichen Fragen bei der Aufstellung des Bebauungsplanes fachlich zu beraten. Der Entwurf eines Bebauungsplans der Grundstufe für ein Aufschließungsgebiet ist der Landesregierung mit Beginn der Auflage zur Stellungnahme innerhalb der Auflagefrist zu übermitteln.

(4) Die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) beschließt den Bebauungsplan, wobei die vorgebrachten Einwendungen und die Stellungnahme der Landesregierung in die Beratung einzubeziehen sind. Der beschlossene Bebauungsplan ist als Verordnung nach den gemeinderechtlichen Vorschriften kundzumachen; er tritt mit dem auf den Beginn der Kundmachung folgenden Tag, in der Stadt Salzburg nach Maßgabe des § 19 Abs 3 des Salzburger Stadtrechtes 1966, in Kraft. Eine Ausfertigung des Bebauungsplanes ist der Landesregierung gleichzeitig mit der Veranlassung der Kundmachung zu übersenden.

(5) Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes kann gleichzeitig mit dem Verfahren auf Änderung des Flächenwidmungsplanes durchgeführt werden. Grundlage hiefür ist der Entwurf des Flächenwidmungsplanes. Auch die Aufstellung von Bebauungsplänen der Grundstufe und der Aufbaustufe kann gleichzeitig vorgenommen werden.

(6) Die durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes der Gemeinde entstehenden Planungskosten können von dieser unter Zugrundelegung eines durch Verordnung der Landesregierung festgelegten Betrages auf die Eigentümer von solchen Bauplätzen umgelegt werden, die bisher unbebaut sind oder nach Abbruch des gesamten bisherigen Baubestandes neu bebaut werden. Die Umlegung hat entsprechend der sich aus dem Bebauungsplan ergebenden höchstzulässigen Geschoßfläche zu erfolgen. Wenn die bauliche Ausnutzbarkeit durch eine Baumassenzahl festgelegt ist, gilt ein Schlüssel von 1 : 3 für die Umrechnung Geschoßflächenzahl - Baumassenzahl; im Fall der Festlegung der baulichen Ausnutzbarkeit durch eine Grundflächenzahl gilt, soweit die Bauhöhe nicht durch die Anzahl der oberirdischen Geschoße festgelegt ist, eine Geschoßhöhe von jeweils angefangene 3 m, bezogen auf das höchstzulässige oberste Gesimse oder die höchstzulässige oberste Dachtraufe, für die Umrechnung Geschoßflächenzahl - Grundflächenzahl. Der Kostenbeitrag ist von der Gemeinde anläßlich der Bauplatzerklärung oder, wenn keine Bauplatzerklärung erfolgt, anläßlich der Baubewilligung vorzuschreiben. Auf das Verfahren findet das AVG Anwendung. Die Landesregierung hat den Betrag je m2 Geschoßfläche in einer solchen Höhe festzulegen, daß 50 % der durchschnittlichen Kosten für eine ordnungsgemäße, kostengünstige Bebauungsplanung gedeckt werden. Vor der Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Salzburg und die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg zu hören.

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