§ 38 Oö. AStV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2012

§ 38
Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

Es ist dafür zu sorgen, dass Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.

07.12.2012

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)