3. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 38.
Soweit in der gegenständlichen Meldeverordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2021
Gesetzesnummer
20011728
Dokumentnummer
NOR40239530
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