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§ 38 MedienG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1982

Verbreitungs- und Veröffentlichungsverbot

§ 38.

(1) Solange die Beschlagnahme dauert, sind die weitere Verbreitung der Medienstücke in einer Form, in der der strafbare Inhalt wahrnehmbar ist, und die neuerliche Veröffentlichung der den Verdacht einer strafbaren Handlung begründenden Stelle oder Darbietung verboten.

(2) Wer entgegen dem Abs. 1 Medienstücke verbreitet oder den der Beschlagnahme zugrunde liegenden Inhalt veröffentlicht, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen zu bestrafen.

Schlagworte

Verbreitungsverbot

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR12010118

alte Dokumentnummer

N11981169780

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