2. Abschnitt
Wahlwerbung
Bezirkswahlvorschlag
§ 38
(1) Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge für das erste Ermittlungsverfahren (Bezirkswahlvorschlag) spätestens am 39. Tag vor dem Wahltag bis 13:00 Uhr bei der Landeswahlbehörde vorzulegen. Diese hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken.
(2) Der Bezirkswahlvorschlag muss von wenigstens drei Mitgliedern des Landtages unterschrieben oder von wenigstens 100 Wahlberechtigten des Wahlbezirkes unterstützt sein. Die Unterstützungserklärung hat den Familien- bzw Nachnamen und den Vornamen des Unterstützenden, sein Geburtsdatum, seinen Wohnort und seine Erklärung, eine bestimmte wahlwerbende Partei zu unterstützen, zu enthalten. Die Bestätigung der Gemeinde hat die Angabe zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Gemeinde in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen ist, und dass die Unterschrift des Unterstützenden vor der Gemeindebehörde geleistet bzw gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die erforderlichen Angaben enthält und entweder
- 1. die in der Erklärung genannte Person vor der zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit einem Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein) nachweist und die eigenhändige Unterschrift der Unterstützungserklärung vor der Gemeindebehörde leistet oder
- 2. die der Gemeindebehörde übermittelte Unterstützungserklärung von der in der Erklärung genannten Person nach dem Stichtag gerichtlich oder notariell beglaubigt unterfertigt worden ist.
Die Unterstützungserklärung ist nach dem Muster in der Anlage 6 zu erstellen.
(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs 2 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen bzw im Fall eines schriftlichen Ansuchens dem Unterstützenden selbst oder, wenn in seinem Ansuchen ein anderer Empfänger genannt ist, diesem zuzustellen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.
(4) Der Wahlvorschlag muß enthalten:
- 1. die Bezeichnung als Bezirkswahlvorschlag und die Angabe des Wahlbezirkes, für den er eingebracht wird;
- 2. die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten. Daneben ist eine Kurzbezeichnung aus nicht mehr als fünf Buchstaben und die Anführung des Listenführers der Wählergruppe zulässig, wenn dadurch die Identität mit einer im zuletzt gewählten Landtag vertretenen Wählergruppe nicht beeinträchtigt wird;
- 3. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von Bewerbern um ein Mandat in der beantragten, mit arabischen Zahlen bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- bzw Nachnamens und des Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes und der Adresse jedes Bewerbers. Die Höchstzahl der Bewerber, die in die Parteiliste aufgenommen werden können, beträgt doppelt so viele Bewerber wie im Wahlbezirk Abgeordnete zu wählen sind, mindestens jedoch beträgt diese Höchstzahl zehn Bewerber;
- 4. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familien- bzw Nachname, Vorname, Beruf, Adresse).
(5) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(6) Die Landeswahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Bezirkswahlvorschläge den betreffenden Bezirkswahlbehörden zu übermitteln. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß § 44 veröffentlichten Bezirkswahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Bezirkswahlbehörde zur Kenntnis zu bringen.
Bezirkswahlvorschläge, die den Wahlbezirk nicht bezeichnen, für den sie erstattet werden, gelten als nicht eingebracht.
(7) Die wahlwerbenden Parteien haben an das Land je Bezirkswahlvorschlag einen Beitrag für die erforderlichen Drucksorten in der Höhe von 72 € zu leisten. Die Einzahlung dieses Beitrages ist gleichzeitig mit der Übermittlung des Bezirkswahlvorschlages (Abs 1) der Landeswahlbehörde nachzuweisen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
10.04.2015
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