Disziplinarbehörden
§ 38
(1) Disziplinarbehörde erster Instanz ist das Amt der Landesregierung. Sie ist zuständig für die Suspendierung, für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen. Soweit im folgenden nicht abweichendes bestimmt wird, bezieht sich die Bezeichnung “Disziplinarbehörde" auf die Disziplinarbehörde erster Instanz.
(2) Disziplinarbehörde zweiter Instanz ist die Disziplinarkommission, die beim Amt der Landesregierung eingerichtet ist.
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