Disziplinarbehörde
§ 38
Disziplinarbehörde ist die Landesregierung. Sie ist zuständig für die Suspendierung sowie für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und Disziplinarerkenntnissen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Disziplinarbehörde
§ 38
Disziplinarbehörde ist die Landesregierung. Sie ist zuständig für die Suspendierung sowie für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und Disziplinarerkenntnissen.
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