§ 38
Satzung der Verwaltungsgemeinschaft
Bei Errichtung einer Verwaltungsgemeinschaft ist durch den Gemeinderat der beteiligten Gemeinden die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft zu beschließen. Diese Satzung hat zu enthalten:
- 1. die Namen der beteiligten Gemeinden;
- 2. Name, Sitz und Leitung der Verwaltungsgemeinschaft;
- 3. die Bezeichnung der gemeinsam zu führenden Geschäfte;
- 4. den Beitrag der beteiligten Gemeinden zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung;
- 5. das Verfahren bei Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft und
- 6. die Bedingungen der Aufnahme und das Ausscheidens von Gemeinden.
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