8. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 38
Die in diesem Gesetz den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
8. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 38
Die in diesem Gesetz den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
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