§ 38
Belohnung
(1) Belohnungen können in einzelnen Fällen öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens für außergewöhnliche Dienstleistungen zuerkannt werden.
(2) Bei der Festsetzung der Höhe der Belohnung ist auf die Bedeutung der Dienstleistung Rücksicht zu nehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973
25.04.2023
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