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§ 38 G-ZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten aus dem Zielsteuerungsvertrag oder den mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit

§ 38.

(1) Der Schlichtungsstelle gehören folgende auf vier Jahre bestellte Mitglieder an:

  1. 1. Eine/ein von der Bundes-Zielsteuerungskommission bestellte/bestellter ausgewiesene/ausgewiesener und unabhängige/unabhängiger Gesundheitsexpertin/Gesundheitsexperte als Vorsitzende/Vorsitzender
  2. 2. zwei vom Bund entsandte Mitglieder
  3. 3. zwei von den Ländern gemeinsam entsandte Mitglieder
  4. 4. zwei vom Dachverband der Sozialversicherungsträger entsandte Mitglieder

(2) Wird die Schlichtungsstelle angerufen, hat sie unter Anhörung der Betroffenen in der Sache zu entscheiden und diese Entscheidung durch Veröffentlichung transparent zu machen. Diese Entscheidung ist von den Betroffenen anzuerkennen. Die Schlichtungsstelle hat diese Entscheidung

  1. 1. den Betroffenen und
  2. 2. der Bundes-Zielsteuerungskommission sowie
  3. 3. der jeweils betroffenen Landes-Zielsteuerungskommission bei Streitigkeiten aus dem mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen
  1. zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20009791

Dokumentnummer

NOR40258892

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