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§ 38 DGÜW-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Druckprüfungen und Dichtheitsprüfungen

§ 38

(1) Das Ziel der Druckprüfung ist, eine Aussage über die Integrität und die Dichtheit der drucktragenden Wandungen zu erhalten, welche eine diesbezügliche sicherheitstechnische Beurteilung des Dampfkessels ermöglicht.

(2) Die Druckprüfung ist als Wasserdruckprüfung durchzuführen. Der Prüfdruck ergibt sich aus dem Produkt des Ansprechdruckes der Sicherheitseinrichtung (zB Sicherheitsventil) multipliziert mit jenem Faktor, der bei der ersten Druckprüfung den Prüfdruck, bezogen auf den festgelegten Betriebsdruck, bestimmte. Dieser Faktor kann mit 1,5 für Großwasserraumkessel und mit 1,3 für Wasserrohrkessel begrenzt werden.

(3) Das für die Füllung verwendete Wasser darf keine groben Verunreinigungen enthalten. Unter Beachtung der Betriebsverhältnisse dürfen im Wasser keine die Wandungen angreifende oder verunreinigende Bestandteile enthalten sein. Die Wassertemperatur der Füllung darf während des Befahrens nicht mehr als 50 °C betragen.

(4) Das für die Druckprüfung verwendete Wasser darf nur in der unbedingt erforderlichen Zeitdauer im Dampfkessel verbleiben.

(5) Für einzelne Anlagenteile, wie zB Zwischenüberhitzer, an denen eine Wasserdruckprüfung infolge ihrer Bauart nicht möglich oder infolge der Betriebsweise nicht zweckdienlich ist, kann die Wasserdruckprüfung unter Vornahme hinreichender Sicherheitsmaßnahmen durch

  1. 1. eine Dichtheitsprüfung gemäß § 43 Abs. 3 und 4, anzuwenden am Dampfkessel, auch mit Luft oder inertem Gas als Prüfmedium, und falls erforderlich,
  2. 2. geeignete zerstörungsfreie Prüfungen an den Stellen mit höchsten Beanspruchungen, ersetzt werden.

(6) Eine außerordentliche Druckprüfung muss unabhängig von der festgelegten Prüffrist durchgeführt werden, wenn

  1. 1. eine solche aufgrund des Ergebnisses der inneren oder äußeren Untersuchung als angezeigt erscheint, oder
  2. 2. infolge der Bauart der Kesselanlage die innere Untersuchung unter Berücksichtigung von § 37 Abs. 6 oder 7 nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt werden kann.

(7) Armaturen sind grundsätzlich in die Druckprüfung einzubeziehen. Ausgenommen davon sind:

  1. 1. direkt wirkende Sicherheitseinrichtungen wie Sicherheitsventile, Berstscheiben, Knickstäbe, usw. und
  2. 2. druckhaltende Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion, die nicht gemeinsam mit dem Dampfkessel geprüft werden. An diesen kann, soferne aufgrund der Bauart, der Größe und des Zustandes eine Druckprüfung für nicht erforderlich erachtet wird, die Druckprüfung durch eine innere Untersuchung, gegebenenfalls ergänzt mit zerstörungsfreien Prüfungen sowie durch eine Dichtheitsprüfung mit dem Betriebsdruck ersetzt werden.

(8) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat mit dem Betreiber vor der Durchführung der Druckprüfung die zu treffenden Vorbereitungen und Vorkehrungen festzulegen.

(9) Die Druckprüfung kann in Abstimmung mit der Kessel- bzw. Werksprüfstelle auch in Teiluntersuchungen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen. Sie muss jedoch innerhalb der festgelegten Frist beendet sein.

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