zum Bezugszeitraum vgl. § 46
Befriedigung der Ansprüche
§ 38.
(1) Das Insolvenzgericht hat eine abschließende Aufstellung der Konten (§ 25) für den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu veranlassen.
(2) Die Anwartschaftsberechtigten haben auf die ihrer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte entsprechend dem gemäß Abs. 1 ermittelten Stand ihres Kontos Anspruch.
(3) Soweit die den Anwartschaftsberechtigten aus dem Beitrittsvertrag zustehenden Ansprüche gemäß Abs. 2 nicht zur Gänze befriedigt wurden, gehen sie den übrigen Insolvenzforderungen vor.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
20002088
Dokumentnummer
NOR40280910
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