§ 38 BHygV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Probenahmehähne

§ 38.

(1) Probenahmehähne für Wasserproben sind an folgenden Stellen der Wasseraufbereitungsanlage anzubringen:

  1. 1. vor und nach jedem Filter,
  2. 2. vor und nach der Desinfektionsmittelzuspeisung vor Eintritt ins Becken; bei Wasseraufbereitungsanlagen mit nur einem Filter kann der Probenahmehahn vor der Desinfektionsmittelzuspeisung entfallen,
  3. 3. im Zulauf zum Reaktionsbehälter bei Verfahren gemäß § 14 Z 2 und
  4. 4. im Rücklauf von Solaranlagen mit direkter Badewassererwärmung vor Wiedereintritt in den Badewasserkreislauf.

(2) Jeder Probenahmehahn ist als regelbarer Metallhahn mit glattem und abflammbarem Ablaufrohr lotrecht nach unten sowie mit freier Auslaufhöhe von mindestens 40 cm auszuführen und muss direkt an der Förderstromleitung angebracht sein.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40142592

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)