vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 38 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 38

Die Gesandten, die öffentlichen Geschäftsträger und die in ihren Diensten stehenden Personen genießen die in dem Völkerrechte und in den öffentlichen Verträgen gegründeten Befreyungen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte