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§ 388 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 388.

(1) Der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung und die vorläufige Einstellung des Verfahrens unter Bestimmung einer Probezeit setzen die Leistung eines Beitrages zu den nach § 381 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu ersetzenden Kosten bis zu 250 Euro voraus.

(2) Im Fall gemeinnütziger Leistungen oder eines Tatausgleichs kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung erst zurücktreten oder das Gericht das Strafverfahren erst einstellen, nachdem der Beschuldigte einen Pauschalkostenbeitrag bis zu 250 Euro bezahlt hat.

(3) Für die Bemessung der Kostenbeiträge gilt § 381 Abs. 5 sinngemäß. Die Zahlung ist insoweit nachzusehen, als dadurch der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Beschuldigten und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Schadensgutmachung, Tatfolgenausgleich oder die Erfüllung des Tatausgleichs gefährdet würde.