Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.
Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)
Vertretung vor dem Schiedsgericht
§ 386
§ 386. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 104/1985, § 96 Z 8) - 1.1.1987.