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§ 382c EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

früher § 382e

Allgemeiner Schutz vor Gewalt

§ 382c.

Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf deren Antrag

  1. 1. den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten,
  2. 2. aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden und
  3. 3. zu verbieten, sich dem Antragsteller oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern,

früher § 382e

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233899