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§ 382b EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Schutz vor Gewalt in Wohnungen

§ 382b.

Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf deren Antrag

  1. 1. das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und
  2. 2. die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten,

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233896