Vollziehung
§ 380.
(1) Soweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung
- 1. des § 358 Abs. 2 vierter Satz der Bundeskanzler und die Bundesministerin für Justiz,
- 2. des § 184 Abs. 5 fünfter und sechster Satz und des § 358 Abs. 2 erster bis dritter Satz die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten,
- 3. des § 184 Abs. 4 fünfter und sechster Satz die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
- 4. des § 184 Abs. 4 erster bis vierter Satz, Abs. 5 siebenter und achter Satz und Abs. 7 sowie der §§ 329 Abs. 3 und 359 Abs. 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
- 5. der §§ 48 Abs. 13 und 217 Abs. 13 die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
- 6. der §§ 54 Abs. 2 erster bis dritter Satz und 223 Abs. 2 erster bis dritter Satz der Bundeskanzler,
- 7. der §§ 19, 59 Abs. 1, 147 Abs. 4, 192, 229 Abs. 1, 303 Abs. 3, 309 Abs. 2, 340 Abs. 1 Z 2, 360 Abs. 2, 3, 5 und 6, 361, 362, 373 und 380 Abs. 3 die Bundesministerin für Justiz,
- 8. der § 54 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Satz sowie 223 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Satz die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
- 9. der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers oder einer Bundesministerin betroffen ist, dieser Bundesminister oder diese Bundesministerin und
- 10. im Übrigen die Bundesregierung
- betraut.
(2) Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften zulässig ist, kann die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle derAnhänge I bis XX andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten oder andere Anforderungen an die Energieeffizienz bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen zu beachten sind.
(3) Die in § 340 Abs. 2 und 3 genannten Pauschalgebühren vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der neuen Beträge und Pauschalgebühren ist kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Die Bundesministerin für Justiz hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und Pauschalgebühren im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die neu festgesetzten Beträge und Pauschalgebühren gelten ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.
Schlagworte
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Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40276157
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