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§ 380 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Vollziehung

§ 380.

(1) Soweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung

  1. 1. des § 358 Abs. 2 vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
  2. 2. des § 184 Abs. 5 fünfter und sechster Satz und des § 358 Abs. 2 erster bis dritter Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,
  3. 3. des § 184 Abs. 4 fünfter und sechster Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
  4. 4. des § 184 Abs. 4 erster bis vierter Satz, Abs. 5 siebenter und achter Satz und Abs. 7 sowie der §§ 329 Abs. 3 und 359 Abs. 4 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
  5. 5. der §§ 48 Abs. 13 und 217 Abs. 13 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  6. 6. der §§ 54 Abs. 2 und 223 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen,
  7. 7. des Abs. 2 und der §§ 19, 59 Abs. 1, 147 Abs. 4, 192, 229 Abs. 1, 303 Abs. 3, 309 Abs. 2, 340 Abs. 1 Z 2, 360 Abs. 2, 3, 5 und 6, 361, 362 und 373 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
  8. 8. der §§ 54 Abs. 1 und 223 Abs. 1 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
  9. 9. der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers betroffen ist, dieser Bundesminister und
  10. 1 0.im Übrigen die Bundesregierung
  1. betraut.

(2) Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften zulässig ist, kann der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle derAnhänge I bis XX andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten oder andere Daten zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten von Straßenfahrzeugen heranzuziehen sind oder andere Anforderungen an die Energieeffizienz bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen zu beachten sind.

Schlagworte

Lieferauftrag

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40207081

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