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§ 37e ZTG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

Sonstige Bestimmungen

§ 37e.

Gesellschaften im Sinne dieses Abschnittes

  1. 1. unterliegen den einschlägigen inländischen berufsrechtlichen Vorschriften entsprechend ihren berufsrechtlichen Anerkennungen,
  2. 2. haben Mitglied jener gesetzlichen beruflichen Vertretungen zu sein, der sie aufgrund ihrer berufsrechtlichen Anerkennungen anzugehören haben, sofern eine solche Vertretung existiert, und
  3. 3. dürfen keine Mandanten vertreten, deren Interessen durch Ausübung der Berufsbefugnis und anderer beruflicher Tätigkeiten der Gesellschaft und der Gesellschafter einander widerstreiten.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40232125

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