Befugnis
§ 37d.
(1) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat einer interdisziplinären Gesellschaft mit Ziviltechnikern auf Antrag der Gesellschaft die Befugnis zur Ausübung des Ziviltechnikerberufs zu verleihen, wenn sie die Voraussetzungen gemäß diesem Abschnitt erfüllt.
(2) Berufsbefugte interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern sind im elektronischen Verzeichnis jener Länderkammer zu führen, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich der Kanzleisitz der interdisziplinären Gesellschaft mit Ziviltechnikern befindet. Hat eine Gesellschaft keinen Sitz in Österreich, so hat sie für ihre Mitgliedschaft eine der in § 38 Abs. 1 Z 1 genannten Länderkammern auszuwählen und ist im elektronischen Verzeichnis dieser Länderkammer zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Gesetzesnummer
20010625
Dokumentnummer
NOR40232124
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