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§ 37d AMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Aktivierungsbeihilfe

§ 37d.

(1) Aktivierungsbeihilfe kann Arbeitgebern gewährt werden, die im Auftrag des AMS ArbeitnehmerInnen mit dem Zweck der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes gemäß § 9 Abs. 7 AlVG beschäftigen.

(2) Aktivierungsbeihilfe kann für jede gemäß Abs. 1 beschäftigte Person in der Höhe des durchschnittlichen Arbeitslosengeldes des letzten Kalenderjahres zuzüglich der bei Bezug eines derartigen Arbeitslosengeldes anfallenden Aufwendungen für Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung jeweils für längstens ein Jahr gewährt werden.

Schlagworte

Krankenversicherung, Pensionsversicherung

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10008905

Dokumentnummer

NOR40124842

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