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§ 37c KartG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.12.2016

Haftung

§ 37c

(1) Wer schuldhaft eine Wettbewerbsrechtsverletzung begeht, ist zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet.

(2) Es wird vermutet, dass ein Kartell zwischen Wettbewerbern einen Schaden verursacht. Diese Vermutung kann widerlegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40192518