Erstaufnahmestellen
§ 37a
§ 37a. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung Erstaufnahmestellen einzurichten. Diese sind Teil des Bundesasylamtes und dem Leiter unterstellt.
Erstaufnahmestellen
§ 37a
§ 37a. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung Erstaufnahmestellen einzurichten. Diese sind Teil des Bundesasylamtes und dem Leiter unterstellt.