Sicherheitseinrichtungen an Tankstellen
§ 37.
(1) Die Abgabe von brennbaren Flüssigkeiten aus Lagerbehältern über Abgabeeinrichtungen ist nur dann zulässig, wenn
- 1. diese Tätigkeit von einer für die Tankstelle verantwortlichen Person vorgenommen wird oder
- 2. im Fall der Selbstbedienung eine verantwortliche Aufsichtsperson im Tankstellenbereich anwesend ist, die die Betankungsvorgänge mittels Sichtverbindung oder Videoüberwachung beaufsichtigt,
- 3. es sich um Betriebstankstellen handelt oder
- 4. die Anforderungen des § 42 erfüllt sind.
(2) Tankstellen müssen bei Dunkelheit so beleuchtet sein, dass die ordnungsgemäße Bedienung der Abgabeeinrichtungen möglich ist. Es muss dafür gesorgt sein, dass bei Ausfall der Beleuchtung die Stromzufuhr zu den Pumpenmotoren der Zapfsäulen allpolig unterbrochen wird und ein selbsttätiges Wiedereinschalten der Pumpenmotoren verhindert wird.
(3) Pumpenmotoren müssen im Gefahrenfall von einem sicheren, leicht erreichbaren Ort mit einem als solchem deutlich gekennzeichneten Notschalter allpolig abschaltbar sein; dieser Schalter darf nur dann auch als Betriebsschalter verwendet werden, wenn er nach seiner Bauart hiefür geeignet ist.
(4) Alle Teile der Tankstelle, wie Lagerbehälter, Pumpen, Rohrleitungen und Zapfsäulen, und alle Teile der Zapfsäule müssen untereinander elektrisch leitend so verbunden sein, dass elektrostatische Aufladungen sicher abgeleitet werden; hierzu müssen leitfähige Verbindungen für die zu erwartenden Ströme ausreichend bemessen sein.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
20012177
Dokumentnummer
NOR40251134
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